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Praxis für ArbeitsmedizinEignungsuntersuchungen

Arbeitsmedizin WittenbergEignungsuntersuchungen

Eignungsuntersuchungen sollen den Auftraggeber bei der Entscheidung unterstützen, ob die körperlichen und psychischen Fähigkeiten des Beschäftigten erwarten lassen, dass die zu erledigenden Tätigkeiten auch konkret ausgeführt werden können. Eignungsuntersuchungen dienen vorrangig Arbeitgeberinteressen, dem Schutz Dritter und der Verhütung von Unfällen.

Eignungsuntersuchungen greifen in das vom Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und bei invasiven Untersuchungen, beispielsweise bei Blutentnahmen, auch in das Recht auf körperliche Unversehrtheit ein.

Eignungsuntersuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn

  • der Beschäftigte in die Untersuchung einwilligt
  • die Untersuchung geeignet ist, also die angestrebte Eignungsfeststellung erreicht werden kann
  • eine Untersuchung erforderlich ist, es keine geeignete Alternative zur Eignungsfeststellung gibt
  • die Eignungsuntersuchung verhältnismäßig ist

Dies gilt sowohl für Einstellungsuntersuchungen als auch für Untersuchungen im laufenden Beschäftigungsverhältnis.

Damit die vorgesehenen Eignungsuntersuchungen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind, ist eine genaue Kenntnis der Anforderungen des Arbeitsplatzes erforderlich. Diese Informationen müssen dem Arbeitsmediziner vorliegen. Arbeitshilfen dazu können zur Verfügung gestellt werden.

Nach erfolgter Eignungsuntersuchung wird eine Bescheinigung erstellt. Das Ergebnis einer Eignungsuntersuchung kann auch sein, dass der Beschäftigte nicht geeignet ist, also vom Arbeitsmediziner Eignungszweifel ausgesprochen werden müssen. Dies kann zu arbeitsrechtlichen bzw. arbeitsvertraglichen Konsequenzen zum Nachteil des Beschäftigten führen. Aus diesem Grund werden Eignungsbescheinigungen ausschließlich dem Beschäftigten übergeben, der dann selbst entscheiden kann, ob er die Bescheinigung an den Auftraggeber weitergibt. Dieses Vorgehen ist hinsichtlich der Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht erforderlich.

Die Weitergabe der Bescheinigung an den Auftraggeber muss zwischen Auftraggeber und Beschäftigtem geregelt werden.

 


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